Satzung des Angelsportvereins Lauchröden 1947 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Lauchröden 1947 e.V. und hat seinen Sitz in Lauchröden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eisenach eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Eisenach.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern und verfolgt das Ziel, das waidgerechte Angeln zu fördern und zu verbessern.
Er dient der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umwelt‑, Küsten‑ und Hochwasserschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Mitwirkung an Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit artenreichem Fischbestand
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum Gewässer
- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen Fragen der Angelfischerei
- Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkünften, Booten und Anlagen
- Förderung der Vereinsjugend
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche unter 18 gehören der Jugendgruppe an und haben kein Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder sind volljährig, unterstützen den Verein, haben aber kein Stimmrecht.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn:
- Aufnahmegebühr und Beitrag bezahlt wurden
- das Mitgliedsbuch ausgehändigt wurde
- ein gültiger Jahresfischereischein vorliegt
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt (schriftlich bis 30. September zum Jahresende)
- Ausschluss bei Verstößen gegen Satzung, Regeln oder fischereirechtliche Bestimmungen
§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand verhängen:
- Verwarnung oder Verweis
- zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder Angelerlaubnis
- Geldbuße
- Kombination mehrerer Maßnahmen
Bis zur Anhörung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen Vorstandsentscheidungen kann das Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung vortragen.
Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder dürfen:
- an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen
- Vereinsgewässer waidgerecht befischen
- vereinseigene Einrichtungen nutzen
Mitglieder sind verpflichtet:
- gesetzliche und vereinsinterne Regeln einzuhalten
- Anordnungen von Aufsichtspersonen zu befolgen
- Beiträge und Arbeitsdienste zu leisten
- Änderungen persönlicher Daten mitzuteilen
- Vereinseigentum pfleglich zu behandeln
§ 9 Beiträge und Umlagen
Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen wird durch den Vorstand festgelegt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Kassenwart
- ggf. Beisitzer
Der 1. und 2. Vorsitzende sind vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
Wahlperiode: 4 Jahre.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten zwei Monaten statt.
Einladung erfolgt schriftlich mit 4‑wöchiger Frist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Genehmigung der Kassenberichte
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
- Entscheidungen über Anträge und Einsprüche
- Wahl des Ehrenrates
- Beschluss über Vereinsauflösung
§ 13 Mitgliedsarten
- Ordentliche Mitglieder – dürfen angeln
- Fördernde Mitglieder – unterstützen den Verein, kein Stimmrecht
- Ruhende Mitglieder – Angeln nicht erlaubt
- Ehrenmitglieder – beitragsfrei, keine Arbeitsdienste, kein Stimmrecht
§ 14 Kassenprüfer
Drei Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt.
Sie prüfen die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 15 Ehrungen
Für besondere Verdienste können Ehrungen ausgesprochen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung erfordert eine ¾‑Mehrheit einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung.
Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Gerstungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 17 Allgemeines
Rechtsschutzbedürfnis besteht erst nach internem Vermittlungsversuch.
Gesetzliche Bestimmungen gelten ergänzend.
Notwendige Änderungen durch Registergericht oder Finanzamt kann der Vorstand anpassen.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 16.01.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

